Feststellung von Unfallfolgen 

Grundsätzlich ist zwischen den berufsgenossenschaftlichen und privaten Unfallversicherungen zu unterscheiden. Die Entschädigung von Unfallfolgen wird bei den berufsgenossenschaftlichen Versicherungen,  bei der praktisch jeder Arbeitnehmer und auch jeder Schüler gesetzlich verpflichtet versichert ist, nach der MdE Tabelle entschädigt. Die privaten Unfallversicherungen bewerten die Schadenfolgen anders und legen die Gliedertaxe zugrunde. Beide Bewertungsmaßstäbe sind nicht mit den Tabellen im sozialen Entschädigungsrecht vergleichbar.

Bevor ein Schaden entschädigt wird, ist zunächst die Frage des Kausalzusammenhangs, zwischen Schaden und Schädigungsfolge, nachzuweisen. Die Beweispflicht obliegt dabei dem Versicherten.

Für den Fall, das Schadenfolgen einem Dritten angelastet werden können, haftet dieser. Meist ist der Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt. Der Versicherer muss dabei unberechtigte Forderungen zurück weisen. Im Streitfall geht das nicht ohne medizinische Gutachter.